Die häufigsten Fragen.

Fragen und Antworten zur Beratung der Altenheime Apel

Der Anspruch auf vollstationäre Pflege ist nach § 43 SGB XI davon abhängig, dass häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.

Nach den Pflegebedürftigkeits-Richtlinien der Pflegekassen kann die Notwendigkeit der vollstationären Pflege vorliegen bei

  • Fehlen einer Pflegeperson,
  • fehlender Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen,
  • drohender oder bereits eingetretener Überforderung der Pflegepersonen,
  • drohender oder bereits eingetretener Verwahrlosung des Pflegebedürftigen,
  • Eigen- und Fremdgefährdungstendenzen des Pflegebedürftigen,
  • räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich, die keine häusliche Pflege ermöglichen, und durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 40 Abs. SGB XI) nicht verbessert werden können.

Die Pflegekassen übernehmen die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung in pauschalierter Form.

Die Höhe der Leistungen im Pflegeheim ist abhängig von dem jeweiligen Pflegegrad und beträgt ab dem 01.01.2017 monatlich:

  • Pflegegrad 1: 125,00 €
  • Pflegegrad 2: 770,00 €
  • Pflegegrad 3: 1.262,00 €
  • Pflegegrad 4: 1.775,00 €
  • Pflegegrad 5: 2.005,00 €

In 3 Bundesländern können pflegebedürftige Pflegeheimbewohner mit geringem Einkommen Pflegewohngeld beantragen. Es unterstützt die Zahlung des Investitionskostenzuschusses:

  • Mecklenburg-Vorpommern (§ 9 Landespflegegesetz): 50 % Zuschuss zu den Investitionskosten, maximal 200,- €. Kann seit 1.1.2013 nicht mehr neu beantragt werden.
  • Nordrhein-Westfalen (§ 12 Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes)
  • Schleswig-Holstein (§ 6 Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz): Das Pflegewohngeld als Zuschuss zu den Investitionskosten erhält das Pflegeheim direkt von der Pflegekasse und reduziert dann die Kosten, die an den Pflegebedürftigen berechnet werden. Zuschüsse zu teilstationärer und vollstationärer Pflege erhalten Einrichtungen nur, wenn ein Sozialhilfeträger des Bundeslands die Kosten trägt.

Hat der Bewohner Anspruch auf Pflegewohngeld, dieses ist von der Einkommenssituation des Bewohners abhängig, ist ein entsprechender Antrag auf Pflegewohngeld zu stellen. Hierbei helfen wir Ihnen gerne.

Die Pflegeleistungen werden bei erfüllen der Vorversicherungszeit und bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit ab Antragstellung gewährt. Die Leistungen werden vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt, wenn der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt wird. Die Monatsfrist ermittelt sich unter Beachtung von § 26 SGB X i. V. m. §§ 187–193 BGB.

  • Mecklenburg-Vorpommern (§ 9 Landespflegegesetz): 50 % Zuschuss zu den Investitionskosten, maximal 200,- €. Kann seit 1.1.2013 nicht mehr neu beantragt werden.
  • Nordrhein-Westfalen (§ 12 Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes)
  • Schleswig-Holstein (§ 6 Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz): Das Pflegewohngeld als Zuschuss zu den Investitionskosten erhält das Pflegeheim direkt von der Pflegekasse und reduziert dann die Kosten, die an den Pflegebedürftigen berechnet werden. Zuschüsse zu teilstationärer und vollstationärer Pflege erhalten Einrichtungen nur, wenn ein Sozialhilfeträger des Bundeslands die Kosten trägt.

Hat der Bewohner Anspruch auf Pflegewohngeld, dieses ist von der Einkommenssituation des Bewohners abhängig, ist ein entsprechender Antrag auf Pflegewohngeld zu stellen. Hierbei helfen wir Ihnen gerne.

Das neue Begutachtungsassessment (NBA) ab 01.01.2017

Quelle: Jedermanngruppe Pflegegrade

Was neu ist: Die bisherige Zeitmessung wird verändert, außerdem treten neue Messmethoden an diese Stelle. Die minutengenaue Messung wird im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) nur noch eine untergeordnete Rolle spielen. Die Pflegebedürftigen werden ganzheitlich in Bezug auf ihre Selbstständigkeit bewertet. Dies geschieht mit Hilfe einer Punktevergabe. Auf einer Skala von 0 bis 100 wird dann eine Einteilung in eine der fünf Pflegegrade vorgenommen.

Die Begutachtungskriterien im Überblick

Im Neuen Begutachtungsassessment (NBA) werden ab 2017 die folgenden sechs Bereiche begutachtet. Für jeden Pflegegrad gibt es in diesen sechs Bereichen Richtwerte, an denen sich die Begutachter bei der Bewertung richten können.

1) Mobilität
Inwiefern ist freie Bewegung (aufrechtes Sitzen, Gehen, Positionsveränderungen im Bett) möglich?

2) Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Können noch Entscheidungen gefällt, Orte und Personen erkannt, komplexe Handlungen durchgeführt werden?

3) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Gibt es motorische, (auto)aggressive Auffälligkeiten im Verhalten? Bestehen (irrationale) Ängste, Wahnvorstellungen, Depressionen?

4) Selbstversorgung
Inwiefern liegt die Fähigkeit vor, die Körperpflege, das An- und Auskleiden, die Ernährung etc. noch selbstständig zu vollziehen?

5) Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen
Wie viel Unterstützung ist im Bereich der krankheitsbedingten Anforderungen (z.B. bei der Medikamentengabe oder dem Verbandswechsel) notwendig?

6) Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Kann der Tagesablauf noch selbstständig gestaltet und an eventuelle Veränderungen angepasst werden? Wird mit anderen Menschen normal interagiert?

Die verschiedenen Einteilungsaspekte haben einen unterschiedlich hohen Einfluss auf die Einteilung in einen Pflegegrad.

Gewichtung der Begutachtungskriterien

Quelle: Jedermanngruppe Pflegegrade

Die Einteilung wird, wie auch schon jetzt, von einem unabhängigen Prüfer seitens der Krankenkassen durchgeführt. Mit dieser Aufgabe betraut ist derzeit der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) der die Bewohner im Pflegeheim aufsucht.